Vereinssatzung

Vereinssatzung

Von LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. nach der Fassung vom nach der Fassung vom 27.04.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen LERNEN FÖRDERN Biberach e.V.
- gemeinnütziger Trägerverein. Dieser ist Mitglied im 
LERNEN FÖRDERN-Landes- und Bundesverband.

  2. Er hat seinen Sitz in Biberach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Biberach eingetragen: VR 640557

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für Lernbehinderte und von Lernbehinderung Bedrohte aller Altersstufen bedeuten.

  2. Der Verein übernimmt, errichtet und betreibt Einrichtungen, Ausbildungsstätten, berufsbegleitende Einrichtungen, sowie Einrichtungen, die der Erziehung und Betreuung dienen.
Der Verein führt eine eigenständige Kinder- und Jugendarbeit gem. § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) durch und erfüllt Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung (Jugendbildungsgesetz) des Landes Baden-Württemberg.

  3. Der Verein legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung. Der Verein führt kulturelle Veranstaltungen durch, die ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Akzeptanz für die Vereinsarbeit sowie zur Sensibilisierung und Aufklärung über die Probleme und Schwierigkeiten von lernbehinderten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durchgeführt werden.
  4. Zur Aufgabenerfüllung kann der Verein ggf. weitere Geschäftsformen, wie z.B. gGmbH´s gründen, wenn dies dem Erreichen der Satzungsziele dient. Zuständig ist die Mitgliederversammlung.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge 
- Geld- und Sachspenden 
- sonstige Zuwendungen
-vertragliche Entgelte und Leistungen


§ 5 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder.

  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. 
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch
 Austritt
, Ausschluss
 oder Tod.
  4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Das Mitglied soll vorher angehört werden.

  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitglieder-Versammlung festgelegt wird.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf 
- mindestens aber einmal jährlich - einberufen.
Sie ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies verlangen.

  2. Die/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung sein/e Vertreter/in lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    
a) die Wahl des Vorstandes

    b) die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

    c) die Entlastung des Vorstandes

    d) die Änderung der Satzung
    
e) die Änderung des Vereinszweckes

    f) die Änderung der Beitragsordnung

    g) die Auflösung des Vereins

    h) Haushaltsplan
    i) Beteiligungen an Gesellschaften                                                                                                                                                                                                         
k) An-/Verkauf, Belastung von Grundstücken ab 500.000,00 €                                                                                                                                                           
l) Aufnahme von Darlehen ab 500.000,00 €.

  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung einschließlich ihres Zweckes bedürfen einer      2/3-Mehrheit. 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Es gelten jeweils die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  6. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

  7. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten/innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen kann.

§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
     - dem/der 1. Vorsitzenden
     - dem/der 2. Vorsitzenden
     - dem/der Schatzmeister/in
     - dem/der Schriftführer/in
     - dem/der Pressereferent/in
     - 1 – 3 Beisitzer/innen

  2. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den/die 1.Vorsitzende/n und sodann zwei weitere Vorstandsmitglieder (Mindestzahl der zu Wählenden).
  3. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes (mit Ausnahme des/der 1.Vorsitzenden) erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand eine/n kommissarische/n Vertreter/in bis zur satzungsgemäßen nächsten Wahl.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. 
Für das Innenverhältnis gilt: Die Berechtigung des/der
 2.Vorsitzenden besteht nur, wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist. 
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 
Er kann sich dabei einer Geschäftsführung bedienen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er beratende Ausschüsse berufen. Für die Aufnahme von Darlehen ist bis 300.000,00 € 
die Geschäftsleitung, bis 500.000,00 € der Vorstand und ab 500.000,00 € die Mitgliederversammlung zuständig. 
Dies gilt auch für Grundstücksgeschäfte. 
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen können Beschlüsse schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er muss sie alsbald 
 allen Vereinsmitgliedern mitteilen.

  9. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat 
 und Ausschüsse berufen.

  10. Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung
 gewährt werden. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen 
 werden erstattet.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Beschlüsse nach § 8 Abs. 8, werden von dem/der 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied beurkundet.


§ 10 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.


§ 11 Auflösung des Vereins, Vermögensbildung
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand des Trägervereins bestimmte freie Einrichtung
 oder einem freigemeinnützigen Verein, die oder der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die der bisherigen Zielsetzung entsprechen.                                                                                                                                      
    Sollte bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins kein freigemeinnütziger Verein gefunden werden, der im Sinne der Satzungsziele arbeitet, soll das Vermögen an den örtlichen Träger der Jugendhilfe fallen mit der Auflage, dass das Vermögen im Sinne der Satzungsziele verwendet wird.

§ 12 Datenschutz

Verantwortlicher für die Einhaltung des Datenschutzes nach §13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), ist der 1. Vorsitzende des Vereins.
Dieser kann die Aufgabe delegieren, ist aber von der Überwachungspflicht nicht entbunden.

Erziehungsberechtigte bzw. Personen, die von LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. betreut werden oder Mitglieder des Vereins von LERNEN FÖRDERN Biberach e.V., haben bezüglich Ihrer persönlichen Daten folgende Rechte:

- ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
- ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO)
- ein Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO)
- ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO)
- ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO)
- ein Recht auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO)
- ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 18 DS-GVO),
                                                                                                                                                                                                                                                              soweit dieses Recht nicht mit anderen gesetzlichen Bestimmungen, z. B. Abgabenordnung (AO) im Widerspruch steht.
Sie haben ein Recht, die datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen jederzeit zu widerrufen. (Art.17 und 21 DS-GVO).
Durch den Widerruf der Einwilligung, wird die Rechtmäßigkeit, der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung, nicht berührt.

Ihnen steht ferner ein Beschwerderecht zu. Dazu können Sie sich an 
                                                                                                                                                                                                                                                           LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. Haberhäuslestraße 20-24, 
Telefon: 07351 18216-0, E-Mail: info@lefoe-bc.de
                                                                                                                                                                                                                                                            wenden oder an den 

Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg,     
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart
Telefon 07 11 – 61 55 41 – 0
E-Mail poststelle@lfd.bwl.de
Homepage www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

so beschlossen: 27.04.2022

Diese Satzung tritt anstelle der am 26.06.1990 aufgestellten Fassung.

Sie wurde in den Hauptversammlungen am 13.12.1993, 05.11.1996, 26.06.1998, 04.07.2006, 01.07.2010, 22.09.2015, 24.07.2018 und 27.04.2022 neu erfasst.
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